FAMILIENPOST
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Aktueller Monat: Mai 2012


Johannes auf der Springe

Seit Jahresbeginn gilt
neues Unterhaltsrecht

Nach langen Diskussionen innerhalb der Koalition ist am 01.01.2008 endlich das neue Unterhaltsrecht in Kraft getreten.

Dieses Gesetz verfolgt im wesentlichen drei Ziele, nämlich die Förderung des Kindeswohls, die Stärkung der wirtschaftlichen Eigenverantwortung nach einer gescheiterten Ehe und die Vereinfachung des Unterhaltsrechts.
Im Vordergrund der Reform steht die Förderung des Kindeswohls. Erreicht wird dieses Ziel dadurch, dass künftig der Unterhaltsanspruch minderjähriger Kinder und volljähriger Kinder, die eine allgemeinbildende Schule besuchen und im Haushalt eines Elternteils leben, absoluten Vorrang vor allen anderen Unterhaltsansprüchen genießt.
Erst wenn die Ansprüche dieser Kinder erfüllt sind, kommen Ansprüche Erwachsener in Betracht.

Dabei werden zunächst - wiederum im Interesse des Kindeswohls - die Ansprüche aller kinderbetreuender Elternteile berücksichtigt. Das sind sowohl der aktuelle und der geschiedene Ehegatte als auch - anders als nach der bisherigen Rechtslage - nicht mit dem Unterhaltsverpflichteten verheiratete Partner, die ein Kind aus der Beziehung betreuen.

Im Gegensatz zu der bisherigen Gesetzeslage wird der Anspruch auf Betreuungsunterhalt nunmehr für alle Mütter und Väter, die ein Kind betreuen, auf drei Jahre begrenzt. Im Einzelfall kann dieser Anspruch verlängert werden, wenn Umstände das erfordern, die in der Person des Kindes liegen.
Ab dem Alter von drei Jahren sind die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung - z.B. in einem Kindergarten - zu berücksichtigen. Der betreuende Elternteil muss sich darauf verweisen lassen, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, soweit das mit den Belangen des Kindes vereinbar ist.
Gleichen Schutz wie die o.g. Personen genießen geschiedene Ehegatten bei langer Ehedauer, da hier über Jahre hinweg Vertrauen in die eheliche Solidarität gewachsen ist, das auch nach der Scheidung fortwirkt und eines besonderen Schutzes bedarf.

Erst nach Erfüllung dieser vorrangigen Unterhaltsansprüche kommt dann ein Anspruch eines geschiedenen Ehegatten in Betracht, der nur verhältnismäßig kurz verheiratet war und keine Kinder betreut.
Der auch bisher schon im Gesetz verankerte Grundsatz der nachehelichen Eigenverantwortung wird dadurch gestärkt, dass das Gesetz von dem Unterhaltsberechtigten verlangt, den eigenen Bedarf durch eine Erwerbstätigkeit zu decken.
Des weiteren können nunmehr alle Unterhaltsansprüche zeitlich beschränkt werden, sofern keine ehebedingten Nachteile vorliegen.

Eine Vereinfachung des Unterhaltsrechts erfolgt schließlich dadurch, dass erstmals eine gesetzliche Definition des Kindesunterhalts in Anlehnung an den steuerlichen Kinderfreibetrag sowie eine Vereinfachung der Kindergeldverrechnung erfolgen.
Ausgehend von dieser neuen Gesetzeslage kann sich in zahlreichen Fallgestaltungen die Möglichkeit einer Abänderung bestehender Unterhaltstitel ergeben, wobei hier nur beispielhaft folgende Fälle aufgeführt werden sollen:
Bei der Verurteilung zu Ehegattenunterhalt, wenn die Ehe kinderlos geblieben ist und dem Ehegatten keine vollschichtige Erwerbstätigkeit zugemutet wurde; eine Obliegenheit zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit des minderjährige Kinder betreuenden Ehegatten ausgeschlossen wurde, obwohl eine Betreuungsmöglichkeit, z.B. in einem Kindergarten oder Kinderhort, bestand; dem früheren Ehegatten gegenüber einem Kinder erziehenden neuen Partner der unterhaltsrechtliche Vorrang eingeräumt wurde; bei Berechnung des Ehegattenunterhalts der Selbstbehalt mit 900 Euro anstatt mit 1.000 Euro in Ansatz gebracht wurde.
Bei der Verurteilung zu Kindesunterhalt, wenn im Mangelfall von einem Gleichrang der Unterhaltsansprüche des Ehegatten mit dem der minderjährigen Kinder ausgegangen wurde; beim volljährigen Kind das Kindergeld nicht voll auf den Unterhaltsbedarf des Kindes angerechnet wurde.
Auch wenn die Voraussetzungen für die Abänderung eines alten Titels danach gegeben sind, hat zusätzlich eine Überprüfung unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes in die Aufrechterhaltung der bisherigen Unterhaltshöhe zu erfolgen.

Johannes auf der Springe
Fachanwalt für Familienrecht
Industriestraße 8
45899 Gelsenkirchen